Elternvertretung

Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.

Grundsatz

Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Ausgenommen sind private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern.

Beispiele für Erörterungsanlässe:

Aufgaben