Elternvertretung
Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
Grundsatz
Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Ausgenommen sind private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern.
Beispiele für Erörterungsanlässe:
- Inhalt und Gestaltung des Unterrichts (beispielsweise Sexualunterricht)
- Leistungsbewertung
- Hausaufgaben
- Klassenarbeiten
- Fragen zum pädagogischen Konzept
- Fragen zur Aufsichtsführung
- Fragen zur Unterrichtsversorgung
- Fragen zum Schülertransport
- Fragen zu Klassenfahrten
- Fragen zur Ausstattung der Schule
- Fragen zu Differenzierungen
Aufgaben
- Teilnahme des Schulelternrats an den Zeugnis- und Klassenkonferenzen der Stufe